Im Gesuch um Sozialhilfe und Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme brachte diese klar zum Ausdruck, dass sie unverzüglich Hilfe im Form von Obdach, Betreuung und gegebenenfalls finanziellen Mitteln benötigt. Wenn die Beschwerdeführerin darzulegen versucht, dass sie keine Kenntnis von einer psy- 196 Verwaltungsgericht 2012