Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) in der Beschwerdeantwort zu Recht ausführen, mussten der Beschwerdeführerin nach der Vorsprache auf der Gemeindekanzlei und der Gesuchseinreichung tags darauf die Notlage und Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin bekannt sein. Im Gesuch um Sozialhilfe und Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme brachte diese klar zum Ausdruck, dass sie unverzüglich Hilfe im Form von Obdach, Betreuung und gegebenenfalls finanziellen Mitteln benötigt.