4.5.3. Die Beschwerdegegnerin hatte ihren Unterstützungswohnsitz bis zur Zwangsräumung ihrer Wohnung und dem daraus folgenden Wegzug in der Gemeinde A.. Die Beschwerdeführerin war somit verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Sozialhilfeleistungen nach § 3 SPV auszurichten. 4.5.4. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) in der Beschwerdeantwort zu Recht ausführen, mussten der Beschwerdeführerin nach der Vorsprache auf der Gemeindekanzlei und der Gesuchseinreichung tags darauf die Notlage und Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin bekannt sein.