2.2.2.1). 4.5.2. Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person (§ 6 Abs. 1 SPG). Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkrankung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SPV; vgl. auch Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 54). 4.5.3. Die Beschwerdegegnerin hatte ihren Unterstützungswohnsitz bis zur Zwangsräumung ihrer Wohnung und dem daraus folgenden Wegzug in der Gemeinde A..