esse auf unfaire Weise aktiv wird, sei es, dass sie auf Vermieter oder Arbeitgeber des Bedürftigen Einfluss nimmt, sei es, dass sie dem Bedürftigen für den Fall, dass er wegzieht, finanzielle oder andere Vorteile in Aussicht stellt. Möglich ist auch, dass die Behörde dem Bedürftigen mit Nachteilen droht für den Fall, dass er den Unterstützungswohnsitz nicht aufzugeben gedenkt. Auch die pflichtwidrige Verweigerung betreuender Sozialhilfe kann den Zweck haben, einen Bedürftigen zum Wegzug zu veranlassen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2009 [B 2008/95], Erw. 2.2.2.1).