10 Abs. 1 ZUG ist es hingegen erlaubt, einen im Interesse des Bedürftigen liegenden Wegzug zu veranlassen (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 156 ff.). Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz des Bedürftigen am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren (Art. 10 Abs. 2 ZUG). 4.2. - 4.4. (…) 4.5. 4.5.1. Unter einer Abschiebung ist ein behördliches Verhalten zu verstehen, das darauf ausgerichtet ist, den Wegzug eines Bedürftigen zu bewirken, obschon dieser nicht in dessen Interesse liegt.