Das Abschiebungsverbot des ZUG richtet sich an alle Behörden und verbietet, den Wegzug aus dem Wohnkanton bzw. der Wohngemeinde zu veranlassen. Verboten ist insbesondere, den Bedürftigen aus dem Kanton bzw. der Gemeinde wegzuweisen oder ihn durch behördliche Schikanen zum Wegzug zu bewegen. Nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 ZUG ist es hingegen erlaubt, einen im Interesse des Bedürftigen liegenden Wegzug zu veranlassen (vgl. Thomet, a.a.