Aufgrund der Bestimmungen im ZUG und SPG ist dabei unbeachtlich, ob die Beschwerdegegnerin in C. einen neuen Unterstützungswohnsitz begründete (kein fiktiver Wohnsitz). Ist eine unterstützte Person weggezogen, ohne einen neuen Wohnsitz zu begründen, obliegt die allfällige Unterstützungspflicht der Gemeinde am Aufenthaltsort (§ 6 Abs. 1 SPG; vgl. zur Regelung im ZUG: Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw. 3.1). 3.3.3. (…) 4. 4.1. Das Abschiebungsverbot des ZUG richtet sich an alle Behörden und verbietet, den Wegzug aus dem Wohnkanton bzw. der Wohngemeinde zu veranlassen.