d.h. der Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (Thomet, a.a.O., Rz. 98 mit Hinweis). Der Nachweis des Wegzugs obliegt dem Gemeinwesen, das aus dem Wegzug Rechte ableitet, d.h. dessen Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen (grundsätzlich) erlischt (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 151). Vorliegend hat somit die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass die Beschwerdegegnerin aus der Gemeinde A. weggezogen ist. Aufgrund der Bestimmungen im ZUG und SPG ist dabei unbeachtlich, ob die Beschwerdegegnerin in C. einen neuen Unterstützungswohnsitz begründete (kein fiktiver Wohnsitz).