2012 Sozialhilfe 193 VI. Sozialhilfe 28 Unterstützungswohnsitz; Abschiebungsverbot - Der Nachweis des Wegzugs obliegt dem Gemeinwesen, das aus dem Wegzug Rechte ableitet, d.h. dessen Unterstützungspflicht mit dem Wegzug grundsätzlich erlischt. - Eine Abschiebung im Sinne von Art. 10 des Zuständigkeitsgesetzes kann auch bei der pflichtwidrigen Verweigerung von Sozialhilfeleistungen vorliegen, welche eine unmittelbar bevorstehende Obdachlosigkeit verhindert hätten.