2012 Sozialhilfe 193 VI. Sozialhilfe 28 Unterstützungswohnsitz; Abschiebungsverbot - Der Nachweis des Wegzugs obliegt dem Gemeinwesen, das aus dem Wegzug Rechte ableitet, d.h. dessen Unterstützungspflicht mit dem Wegzug grundsätzlich erlischt. - Eine Abschiebung im Sinne von Art. 10 des Zuständigkeitsgesetzes kann auch bei der pflichtwidrigen Verweigerung von Sozialhilfe- leistungen vorliegen, welche eine unmittelbar bevorstehende Ob- dachlosigkeit verhindert hätten. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Dezember 2012 in Sa- chen Einwohnergemeinde A. gegen B., Regierungsrat und Gemeinderat C. (WBE.2012.261). Aus den Erwägungen 3.3.2. Das kantonale Sozialhilferecht und das ZUG definieren den Begriff des Wegzugs nicht näher. Negativ wird einzig festgelegt, dass bei zweifelhaftem Zeitpunkt eines Wegszugs der Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung gilt (§ 9 Abs. 2 ZUG). Thomet ist der An- sicht, wegziehen bedeute, dass eine Person nicht mehr an diesem Ort wohnhaft und niedergelassen sein wolle und nach Aufgabe der Un- terkunft mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kan- tonsgebiet bzw. die Gemeinde verlasse (Werner Thomet, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 146). Die gleiche Auslegung verwendet auch das Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes (KSD) (Kapitel 4, Ziff. 4.4.4, S. 26). Unterhält eine bedürftige Person gleichzeitig zu mehreren Orten persönliche Beziehungen, so ist der Ort mit den intensivsten Beziehungen zu ermitteln und massgebend, 194 Verwaltungsgericht 2012 d.h. der Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (Thomet, a.a.O., Rz. 98 mit Hinweis). Der Nachweis des Wegzugs obliegt dem Gemeinwesen, das aus dem Wegzug Rechte ableitet, d.h. dessen Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen (grundsätzlich) erlischt (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 151). Vorliegend hat somit die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass die Beschwerdegegnerin aus der Gemeinde A. weg- gezogen ist. Aufgrund der Bestimmungen im ZUG und SPG ist dabei unbeachtlich, ob die Beschwerdegegnerin in C. einen neuen Unterstützungswohnsitz begründete (kein fiktiver Wohnsitz). Ist eine unterstützte Person weggezogen, ohne einen neuen Wohnsitz zu begründen, obliegt die allfällige Unterstützungspflicht der Gemeinde am Aufenthaltsort (§ 6 Abs. 1 SPG; vgl. zur Regelung im ZUG: Ur- teil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw. 3.1). 3.3.3. (…) 4. 4.1. Das Abschiebungsverbot des ZUG richtet sich an alle Behörden und verbietet, den Wegzug aus dem Wohnkanton bzw. der Wohn- gemeinde zu veranlassen. Verboten ist insbesondere, den Bedürftigen aus dem Kanton bzw. der Gemeinde wegzuweisen oder ihn durch behördliche Schikanen zum Wegzug zu bewegen. Nach dem Wort- laut von Art. 10 Abs. 1 ZUG ist es hingegen erlaubt, einen im In- teresse des Bedürftigen liegenden Wegzug zu veranlassen (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 156 ff.). Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz des Bedürftigen am bishe- rigen Wohnort so lange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber wäh- rend fünf Jahren (Art. 10 Abs. 2 ZUG). 4.2. - 4.4. (…) 4.5. 4.5.1. Unter einer Abschiebung ist ein behördliches Verhalten zu ver- stehen, das darauf ausgerichtet ist, den Wegzug eines Bedürftigen zu bewirken, obschon dieser nicht in dessen Interesse liegt. Solches Verhalten kann darin bestehen, dass die Behörde im eigenen Inter- 2012 Sozialhilfe 195 esse auf unfaire Weise aktiv wird, sei es, dass sie auf Vermieter oder Arbeitgeber des Bedürftigen Einfluss nimmt, sei es, dass sie dem Bedürftigen für den Fall, dass er wegzieht, finanzielle oder andere Vorteile in Aussicht stellt. Möglich ist auch, dass die Behörde dem Bedürftigen mit Nachteilen droht für den Fall, dass er den Unterstüt- zungswohnsitz nicht aufzugeben gedenkt. Auch die pflichtwidrige Verweigerung betreuender Sozialhilfe kann den Zweck haben, einen Bedürftigen zum Wegzug zu veranlassen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2009 [B 2008/95], Erw. 2.2.2.1). 4.5.2. Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstüt- zungswohnsitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person (§ 6 Abs. 1 SPG). Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkran- kung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SPV; vgl. auch Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 54). 4.5.3. Die Beschwerdegegnerin hatte ihren Unterstützungswohnsitz bis zur Zwangsräumung ihrer Wohnung und dem daraus folgenden Wegzug in der Gemeinde A.. Die Beschwerdeführerin war somit verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Sozialhilfeleistungen nach § 3 SPV auszurichten. 4.5.4. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und das De- partement Gesundheit und Soziales (DGS) in der Beschwerdeantwort zu Recht ausführen, mussten der Beschwerdeführerin nach der Vorsprache auf der Gemeindekanzlei und der Gesuchseinreichung tags darauf die Notlage und Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdegeg- nerin bekannt sein. Im Gesuch um Sozialhilfe und Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme brachte diese klar zum Ausdruck, dass sie unverzüglich Hilfe im Form von Obdach, Betreuung und gegebenenfalls finanziellen Mitteln benötigt. Wenn die Beschwerde- führerin darzulegen versucht, dass sie keine Kenntnis von einer psy- 196 Verwaltungsgericht 2012 chischen Krankheit der Beschwerdegegnerin hatte, so kann diesen Ausführungen im Hinblick auf die Leistung von Nothilfe keine ent- scheidende Bedeutung zukommen. Aufgrund des gestellten Gesuchs um Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach sie über keine aus- reichenden Mittel mehr verfüge und über die Schulden keinen Über- blick mehr habe, verfangen auch die Ausführungen zu deren Eigen- verantwortung nicht. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin zeitweise nicht erreichbar und die Kontaktnahme daher erschwert war. Nachdem die Tochter aber zusammen mit der Beschwerdegeg- nerin auf der Gemeindekanzlei vorgesprochen hatte, konnte die So- zialbehörde nicht mehr darauf vertrauen, dass die nötige Unterstüt- zung der Beschwerdegegnerin zukommen würde. Die Beschwerde- gegnerin hatte ihren Unterstützungswohnsitz in A., weshalb die Be- schwerdeführerin zur Ausrichtung von materieller Hilfe, insbeson- dere der Vermittlung eines Obdachs im Sinne von Nothilfe, zuständig war. Jedenfalls konnte in dieser Situation nicht ausreichen, ein ge- stelltes Gesuch um materielle Hilfe zur Nachreichung von Unter- lagen per Post zu retournieren. Angesichts der unmittelbar bevor- stehenden Ausweisung aus der Mietwohnung und dem damit not- wendigerweise verbundenen Transport von Utensilien überzeugen auch die Ausführungen nicht, wonach noch genügend Zeit zur Ein- leitung notwendiger Massnahmen bestanden habe. Die von der Be- schwerdeführerin erbrachten Beratungen und Betreuungen "entspre- chend den Umzugsabsichten" wurden der Notsituation der Be- schwerdegegnerin nicht gerecht. Aus den Ausführungen in der Be- schwerde folgt vielmehr, dass die Beschwerdeführerin der Beschwer- degegnerin geraten hat, das Gesuch um materielle Hilfe am neuen Wohnort einzureichen, sobald diese wisse, wohin sie ziehen werde. Bereits daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin nicht davon ausging, dass der Beschwerdegegnerin eine Unterkunft zur Verfü- gung stand. Dem DGS ist im Übrigen zuzustimmen, wenn es aus- führt, dass es nach der Vorsprache auf der Gemeindekanzlei nicht um eine längerfristige Wohnmöglichkeit ging, sondern um eine kurz- bis mittelfristige Lösung im Sinne einer Notunterkunft. Dabei war eine allfällige Absichtsbekundung der Beschwerdegegnerin, aufgrund der 2012 Sozialhilfe 197 Notlage aus A. wegzuziehen, unerheblich. Dies muss umso mehr gelten, als nach Ansicht der Beschwerdeführerin schlechte Aussich- ten bestanden, in A. eine neue Mietwohnung zu finden. (…) 4.5.5. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Ge- währung von Sozialhilfeleistungen, welche insbesondere in der Ver- hinderung unmittelbar bevorstehender Obdachlosigkeit bestand, pflichtwidrig verweigert hat. Auch die in § 8 SPG vorgesehene Beratung und Betreuung beschränkte sich auf eine Verweisung an die Jugend- und Familienberatung und muss als ungenügend bezeichnet werden. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin waren diese Umstände für den Wegzug aus der Gemeinde ursächlich. Damit haben die Vorinstanzen das Vorliegen einer Abschiebung im Sinne von Art. 10 ZUG zu Recht bejaht. 2012 Schulrecht und Ausbildungsbeiträge 199 VII. Schulrecht und Ausbildungsbeiträge 29 Bemessung von Ausbildungsbeiträgen bei Zweitausbildungen - Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung der finanziellen Leistungs- fähigkeit der Eltern zur Bemessung von Ausbildungsbeiträgen bei Zweitausbildungen nach § 15 Abs. 3 StipG unabhängig von der zivil- rechtlichen Unterhaltspflicht geregelt. - Die Anrechnung eines Einkünfteüberschusses im Elternbudget von pauschal 35 % im Budget des Gesuchstellers, wie sie § 24 Abs. 2 StipV vorsieht, bewirkt keine rechtsungleiche Behandlung von besser gestellten und aus bescheidenen Verhältnissen stammenden Gesuch- stellern. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 9. Dezember 2011 in Sa- chen A. gegen Regierungsrat des Kantons Aargau (WBE.2011.235). Aus den Erwägungen 4.2. 4.2.1. Das Stipendiengesetz trat am 1. August 2007 in Kraft. Nach § 15 Abs. 1 lit. a StipG sind die massgeblichen Kosten und Leistun- gen bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge unter anderem die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern wird nur teilweise berücksichtigt, wenn die gesuchstellende Person eine zur Berufsausübung befähigte Aus- bildung abgeschlossen hat und entweder älter als 25 Jahre ist oder vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens drei Jahren finanziell unabhängig war (§ 15 Abs. 3 StipG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bemessung und legt die Ansätze fest. Er kann pauschale Ansätze festlegen und weitere Ausnahmen vom