Da die vorliegende Zweitwohnung aber weiterhin ausschliesslich zur Eigennutzung verwendet wurde und keine Vermietung vorlag, bedurfte es keiner neuen Schätzung. Sämtliche relevanten Werte (Ertragswert, steuerlicher Verkehrswert, Eigenmietwert) waren im Rahmen der allg. Neuschätzung bestimmt worden und mussten aufgrund der Nutzungsänderung weder erstmals festgesetzt werden noch angepasst werden.