Die vorgenommene Einzelschätzung des KStA lässt sich (…) nicht mit der Nutzungsänderung von Normal- auf Zweitwohnung rechtfertigen. Zwar ist es zutreffend, dass eine Zweitwohnung – im Gegensatz zu allen anderen Grundstücken (inkl. Erstwohnungen), welche zum Mittel aus (steuerlichem) Verkehrs- und Ertragswert besteuert werden (§ 51 Abs. 4 StG) – zum Verkehrswert besteuert wird (§ 51 Abs. 3 StG). Da die vorliegende Zweitwohnung aber weiterhin ausschliesslich zur Eigennutzung verwendet wurde und keine Vermietung vorlag, bedurfte es keiner neuen Schätzung.