sens der Unrichtigkeitsschätzung zwingend; es sollen frühere, offensichtlich unrichtige Schätzungen korrigiert werden können. Später eingetretene Änderungen oder Mängel müssen dabei unberücksichtigt bleiben, ansonsten werden die Änderungsschätzung und die Unrichtigkeitsschätzung vermischt. 4.-5. (…) 6. 6.1. Eine Einzelschätzung wegen Bestandes-, Nutzungs- oder Wertänderung wird vorgenommen, wenn die Änderung wesentlich ist (§ 218 Abs. 2 StG). § 218 Abs. 2 StG enthält keine Definition der wesentlichen Änderung.