2.3. mit Hinweisen). Die vom Steuerrekursgericht vorgenommene Schätzung, welche auf die aktuellen Verhältnisse abstellte (und damit auch den seit der letzten allgemeinen Neuschätzung offensichtlich vernachlässigten Unterhalt berücksichtigte), erweist sich damit insoweit als fehlerhaft. Das Abstellen auf den Zeitpunkt 1999 widerspricht zwar dem (ungenauen) Wortlaut von § 5 Abs. 2 VBG, wonach bei Einzelschätzungen (und damit auch bei Unrichtigkeitsschätzungen) die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung massgebend sein sollen. Das Abstellen auf den Zeitpunkt 1999 erscheint aber aufgrund des We- 104 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013