Dabei kam das Steuerrekursgericht zum Schluss, bezüglich der Prüfung, ob eine offensichtlich unrichtige Schätzung vorliege oder nicht, sei auf die Verhältnisse per anfangs Februar 2011 abzustellen und der Vermögenssteuerwert sei auf die Wertbasis 1. Mai 1998 zurückzurechnen. 3.2. Dem kann nicht gefolgt werden, da in tatsächlicher Hinsicht für die Beantwortung der Frage, ob eine Unrichtigkeitsschätzung hätte vorgenommen werden müssen, die Verhältnisse im Jahr 1999 massgeblich sind (siehe vorne Erw. 2.3. mit Hinweisen).