Das Steuerrekursgericht hat die Voraussetzungen für eine Unrichtigkeitsschätzung – im Gegensatz zum KStA im Einspracheverfahren – bejaht und den Eigenmietwert wegen Unbewohnbarkeit der Liegenschaft auf Fr. 0.00 festgesetzt. Dabei kam das Steuerrekursgericht zum Schluss, bezüglich der Prüfung, ob eine offensichtlich unrichtige Schätzung vorliege oder nicht, sei auf die Verhältnisse per anfangs Februar 2011 abzustellen und der Vermögenssteuerwert sei auf die Wertbasis 1. Mai 1998 zurückzurechnen.