allgemeinen Neuschätzung (§ 218 Abs. 2 StG). In tatsächlicher Hinsicht sind somit – anders als bei der Einzelschätzung wegen Wertänderung – die Verhältnisse im Jahr 1999 massgeblich (so bereits VGE II/42 vom 17. März 2010, WBE.2009.294, Erw. 3.2.; ebenso: PLÜSS, a.a.O., § 218 N 23, mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts). Die korrigierte Schätzung wirkt indes ab dem Begehren um Einzelschätzung und gemäss § 218 Abs. 2 StG sind bereits vorgenommene Veranlagungen betreffend Steuerperioden ab dem Einreichungsjahr (bzw. wenn wie hier von Amtes wegen eine Änderungsschätzung vorgenommen wurde: