1. (…) Die Steuerbehörden verzichteten bei der Mutter der Beschwerdegegnerin zwar seit der Steuerperiode 2003 – als sie die Liegenschaft nicht mehr (als Hauptwohnsitz) bewohnte – auf die Besteuerung des Eigenmietwerts. Eine Änderungsschätzung wurde aber, wie das Steuerrekursgericht bereits zutreffend feststellte, auch damals nicht vorgenommen. Dies zu Recht, da die Frage, ob ein Eigenmietwert voll oder wegen nur teilweiser Selbstnutzung teilweise besteuert werden darf (wobei in letzterem Fall in aller Regel der andere Teil als Mietertrag steuerlich zu berücksichtigen ist), im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu beurteilen ist (vgl. dazu auch hinten Erw.