derat als Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen (vgl. § 49 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin wird zu erläutern und zu belegen haben, ob die projektierten Massnahmen auf den Parkplatzbedarf einen Einfluss haben. Des Weiteren wird sie für neue (Ersatz- )Parkplätze (auf der Parzelle Nr. Z.) eine Baubewilligung zu erlangen oder evtl. eine Projektänderung einzureichen haben. Der Gemeinderat wird dafür besorgt sein, dass die Interessen Dritter und der Öffentlichkeit gebührend gewahrt werden. Anschliessend wird er über die Sache neu befinden müssen. 2013 Submissionen 189 VI. Submissionen