Vor diesem Hintergrund erscheint eine Abweisung des Baugesuchs (derzeit) nicht verhältnismässig. Da für neue Parkplätze ein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist und im Übrigen auch bei allfälligen Projektänderungen die Rechte Dritter und der Öffentlichkeit gewahrt werden müssen, genügt es auf der andern Seite jedoch nicht, dem Baugesuch mit der Auflage zu entsprechen, dass vor der Platzierung der beiden Kühlcontainer entweder der Verzicht auf die Aufhebung der 7 Parkplätze oder deren Ersatz auf eigenem Areal nachgewiesen werden müsse. Die Sache ist deshalb an den Gemein- 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 187