Im Vordergrund dürfte die Variante stehen, auf der benachbarten, ebenfalls der Beschwerdeführerin gehörenden Parzelle Nr. Z. 7 neue Parkplätze zu erstellen, welche als Ersatzparkplätze (anstelle der aufgrund des Bauvorhabens auf Parzelle Nr. X. wegfallenden 7 Parkplätze) dinglich zu sichern wären. Sollte sich im Rahmen der Neubeurteilung zudem ergeben, dass die projektierten Massnahmen zusätzliche Pflichtparkplätze erforderten (§ 55 Abs. 1 BauG), wäre ebenfalls denkbar, diese Parkplätze auf der Parzelle Nr. Z. zu erstellen, wobei auch sie dinglich gesichert werden müssten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Abweisung des Baugesuchs (derzeit) nicht verhältnismässig.