Solche sind praxisgemäss im Beschwerdeverfahren nur unter der Voraussetzung zulässig, wenn die Interessen Dritter und der Öffentlichkeit gewahrt bleiben, was in der Regel der Fall ist, wenn das abgeänderte Projekt publiziert und öffentlich aufgelegt wird (vgl. AGVE 2004, S. 166 mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht klar, wie die Beschwerdeführerin die Problematik im Zusammenhang mit den 7 Parkplätzen nun konkret lösen will. Im Vordergrund dürfte die Variante stehen, auf der benachbarten, ebenfalls der Beschwerdeführerin gehörenden Parzelle Nr. Z. 7 neue Parkplätze zu erstellen, welche als Ersatzparkplätze (anstelle der aufgrund des Bauvorhabens auf Parzelle Nr.