Auf jeden Fall müsste auch ein neues Zufahrtsregime vertieft aufgezeigt (insbesondere mit angepassten Plänen) und geprüft werden. Neue Parkplätze, eine andere Anordnung von Parkplätzen mit den entsprechenden baulichen Massnahmen, eine allfällige andere Platzierung der Kühlcontainer etc. stellen gegenüber dem Baugesuch vom 9. November 2011 Projektänderungen dar. Solche sind praxisgemäss im Beschwerdeverfahren nur unter der Voraussetzung zulässig, wenn die Interessen Dritter und der Öffentlichkeit gewahrt bleiben, was in der Regel der Fall ist, wenn das abgeänderte Projekt publiziert und öffentlich aufgelegt wird (vgl. AGVE 2004, S. 166 mit Hinweisen).