Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie könnte auf der benachbarten, ebenfalls ihr gehörenden Parzelle Nr. Z. (E. Areal) 7 neue Parkplätze erstellen. Die Vorinstanz weist dazu zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Erstellung neuer Parkplätze um baubewilligungspflichtige Bauten bzw. Anlagen handelt (vgl. § 6 Abs. 1 lit. b BauG sowie Umkehrschluss aus § 49 BauV). Für die Erstellung neuer Parkplätze ist vorerst ein Baubewilligungsverfahren erforderlich.