ob die Mängel mittels geeigneter Nebenbestimmungen behoben werden können; die zweitgenannte Möglichkeit findet bei untergeordneten Mängeln Anwendung (vgl. AGVE 2002, S. 242 f. mit Hinweisen). Das zu beurteilende Baugesuch sieht wie erwähnt u.a. die Aufhebung von 7 Parkplätzen vor. Da es sich um Pflichtparkplätze handelt, müssten dafür an einem geeigneten Ort dinglich gesicherte Ersatzparkplätze zur Verfügung gestellt werden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie könnte auf der benachbarten, ebenfalls ihr gehörenden Parzelle Nr. Z. (E. Areal) 7 neue Parkplätze erstellen.