Die Beschwerdeführerin stellt eventualiter den Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Baubewilligung des Gemeinderats vom 20. Februar 2012 grundsätzlich zu bestätigen, indessen mit der Auflage zu versehen, dass vor der Platzierung der beiden Kühlcontainer entweder der Verzicht auf die Aufhebung der 7 Parkplätze oder deren Ersatz auf eigenem Areal nachgewiesen werde. 4.1.2. (...) 4.2. (...) 4.3. Die rechtsanwendende Behörde hat, wenn ein Baugesuch mangelhaft ist bzw. nicht durchwegs mit dem objektiven Recht übereinstimmt, nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips zu entscheiden, ob das Gesuch gesamthaft abgewiesen werden muss oder