Dieser hat sich nur deshalb noch nicht akzentuiert, weil die Beschwerdeführerin die Parkplätze auf der Parzelle Nr. Q. (derzeit) tatsächlich noch benutzen kann. Demgemäss genügen die Parkplätze auf der Parzelle Nr. Q. den Anforderungen an Ersatzparkplätze für Pflichtparkplätze des Betriebs auf der Parzelle Nr. X. mangels dinglicher Sicherung nicht. Für die 7 Parkplätze, welche im Zuge des vorliegenden Bauvorhabens auf der Parzelle Nr. X. aufgehoben werden sollen, können auf der Parzelle Nr. Q. keine Ersatzparkplätze bereitgestellt werden. Die bezüglich der Parkplätze ohnehin schon bestehende rechtswidrige Situation würde dadurch nur noch verstärkt.