Dabei steht fest, dass die Parkplätze auf der (fremden) Parzelle Nr. Q. nicht zugunsten der Be- triebs-Parzelle Nr. X. (der Beschwerdeführerin) dinglich gesichert sind. Da von den ursprünglich 43 Parkplätzen (bzw. von den 41.5 Pflichtparkplätzen) heute nur noch 14 Parkplätze auf der Parzelle Nr. X. bestehen und die Parkplätze auf der Parzelle Nr. Q. wie erwähnt nicht dinglich gesichert sind, besteht bezüglich der Parkplätze bereits heute ein rechtswidriger Zustand. Dieser hat sich nur deshalb noch nicht akzentuiert, weil die Beschwerdeführerin die Parkplätze auf der Parzelle Nr. Q. (derzeit) tatsächlich noch benutzen kann.