1987, S. 258 f.). Sollte der Fall einer Umwandlung in Finanzvermögen dennoch eintreten, könnte die Gemeinde die dingliche Sicherung vor der Realisierung noch immer vornehmen, womit die Zweckbestimmung der Pflichtparkplätze weiterhin rechtlich gesichert wäre. – Im vorliegenden Fall geht es jedoch um eine völlig andere Konstellation, nämlich um Bauten und Grundstücke von Privaten. Dabei steht fest, dass die Parkplätze auf der (fremden) Parzelle Nr. Q. nicht zugunsten der Be- triebs-Parzelle Nr. X. (der Beschwerdeführerin) dinglich gesichert sind.