rechtliche Pflicht aus der Baubewilligung darstellt, die keine privatrechtlichen Eventualitäten verträgt. Die Beschwerdeführerin zieht im Weiteren den Vergleich mit der Rechtsprechung zu Parkplatzgrundstücken, die dem Verwaltungsvermögen einer Gemeinde zugehören. In solchen Fällen kann von einer rechtlichen Sicherung der Parkplätze abgesehen werden, da Verwaltungsvermögen nicht veräussert werden kann und die Wahrscheinlichkeit, dass später eine Umwandlung des Grundstücks in Finanzvermögen und nachfolgend seine Realisierung erfolgt, äusserst gering ist (vgl. AGVE 2002, S. 244; 1987, S. 258 f.).