Zudem haben die Beschwerdegegner 1 den Vertrag in der Zwischenzeit gekündigt, wobei die Beschwerdeführerin die Kündigung angefochten hat und das diesbezügliche Zivilverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Schon daraus zeigt sich, dass eine dauernde Sicherung zumindest auf privaten Grundstücken nur durch dingliche Sicherungen, wie z.B. im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeiten oder Baurechte, erreicht werden kann. Die Beschwerdegegner weisen insofern richtig darauf hin, dass die Erhaltung der Pflichtparkplätze (vgl. § 57 BauG) eine auf Dauer angelegte öffentlich- 184 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013