O., §§ 60-63 N 13). Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, mit dem "Dienstbarkeitsvertrag" bezüglich der Parkplätze zurzeit gleich dazustehen, wie wenn sie eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht besässe. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden: Selbst nach der Darstellung der Beschwerdeführerin wären ihre Parkplätze nach einem Verkauf der Parkplatzparzelle (Nr. Q.) an einen gutgläubigen Dritten nicht gesichert. Zudem haben die Beschwerdegegner 1 den Vertrag in der Zwischenzeit gekündigt, wobei die Beschwerdeführerin die Kündigung angefochten hat und das diesbezügliche Zivilverfahren noch nicht abgeschlossen ist.