Wie gesehen (Erw. 4.3) bilden die Ausbildungsanforderungen ein gewichtiges Element bei der Frage, welcher Lohnstufe eine bestimmte Funktion zuzuordnen ist. Entsprechend erscheint es ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn auch bei der Definition der Funktionen unter anderem auf die grundsätzlich erforderliche Ausbildung abgestellt wird. Insofern lässt es sich nicht beanstanden, dass gemäss dem ursprünglichen Einreihungsplan Monofachlehrpersonen einer anderen (tiefer besoldeten) Funktion zugewiesen waren als die Lehrpersonen "Sekundarschule / Realschule" oder "Bezirksschule".