Aufgrund der bereits mehrmals erwähnten unterschiedlichen Ausbildungsanforderungen bestanden darin, dass gemäss ursprünglichem Einreihungsplan Monofachlehrpersonen tiefer besoldet wurden als Lehrpersonen der Funktionen "Sekundarschule / Realschule" oder "Bezirksschule" (heute zusammengefasst in "Sekundarstufe I"), keine unrechtmässigen Lohnunterschiede, welche durch die vorliegend umstrittene Überführungsregelung perpetuiert würden (vgl. insbesondere Erw. 3.3 bzw. den darin zitierten BGE 123 I 1, Erw. 6e). Aus dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "Prinzip des Funktionslohns" ergibt sich nichts Gegenteiliges. Wie gesehen (Erw.