Eine andere Funktion, in welcher eine ähnliche, erst in den letzten Jahren entstandene Differenz zwischen ursprünglichen und aktuellen Ausbildungsanforderungen bestehen würde und wo letztere prioritär für die Lohneinstufung massgebend wären, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Wesentlich für die Lohnkürzung ist mithin nicht der Umstand, dass es sich bei der früheren Funktion "Werken / Hauswirtschaft / Textiles Werken Volksschule" um einen Frauenberuf handelt, sondern dass sie (in Bezug auf Lehrpersonen, die an der Sekundarstufe I unterrichten) in eine höher besoldete Funktion überführt wird und in diesem Zusammenhang der Ausbildung eine we-