Hinzu kommt – wie bereits ausführlich dargestellt (Erw. 4 und 5) –, dass eine lohnmässige Unterscheidung zwischen "altrechtlich" und "neurechtlich" ausgebildeten Monofachlehrpersonen, die an der Sekundarstufe I unterrichten, sachlich begründet ist. Eine andere Funktion, in welcher eine ähnliche, erst in den letzten Jahren entstandene Differenz zwischen ursprünglichen und aktuellen Ausbildungsanforderungen bestehen würde und wo letztere prioritär für die Lohneinstufung massgebend wären, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.