spezifischen Funktion abgewichen, so ist dies begründungsbedürftig und führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel zur Vermutung einer Diskriminierung (BGE 131 II 393, Erw. 7.1 mit Hinweisen). Wird die Diskriminierung vermutet, ist der Arbeitgeber zum Beweis des Gegenteils berufen bzw. zum Beweis, dass die unterschiedliche Entlöhnung sachlich gerechtfertigt ist. Die bundesgerichtliche Praxis verlangt als Rechtfertigung für Lohnunterschiede keine wissenschaftlichen Nachweise, sondern bloss sachlich haltbare Motive (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2010 [8C_78/2009], Erw. 5.1 mit Hinweisen). 6.2.