6.1.4. Gemäss Art. 6 GIG wird u.a. bezüglich der Entlöhnung eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Für eine Glaubhaftmachung braucht nicht die volle Überzeugung der entscheidenden Behörde herbeigeführt zu werden; es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung in der Entlöhnung spricht (vgl. BGE 125 III 368, Erw. 4). Eine analytische Arbeitsplatzbewertung kann nicht für sich den Anspruch erheben, eine allein richtige Bewertung darzustellen.