Eine direkte Ungleichbehandlung betreffend Lohn ist dann gegeben, wenn die Lohnbemessung oder Lohneinstufung an die Geschlechtszugehörigkeit geknüpft wird; von indirekter Ungleichbehandlung bezüglich Lohn spricht man, wenn für die Lohnbemessung formal geschlechtsneutrale Massstäbe und Kriterien bestimmend sind, sich die Anwendung dieser Massstäbe oder Kriterien jedoch zum Nachteil von Angestellten eines Geschlechts im Vergleich zu denen des andern Geschlechts auswirkt (vgl. ELISABETH FREIVOGEL, in: Claudia Kaufmann/Sabine Steiger- Sackmann (Hrsg.), Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. Auflage, Basel 2009, Art. 3 N 132). 6.1.4. Gemäss Art.