6.1.3. Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 untersagt sowohl die direkte als auch die indirekte Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund des Geschlechts (Art. 3 Abs. 1 GlG), u.a. im Bereich der Entlöhnung (Art. 3 Abs. 2 GlG). Eine direkte Ungleichbehandlung betreffend Lohn ist dann gegeben, wenn die Lohnbemessung oder Lohneinstufung an die Geschlechtszugehörigkeit geknüpft wird;