schlechtsspezifische Umstände abstellen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2010 [8C_78/2009], Erw. 5.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Tätigkeit geschlechtstypisch ist, wird in erster Linie auf das statistische Element abgestellt; danach liegt ein typischer Frauenberuf vor, wenn der Frauenanteil über 70 % beträgt. Es kann aber auch die geschichtliche Dimension und die historische Prägung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2010 [8C_78/2009], Erw. 5.2 mit Hinweisen). 6.1.3.