MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 741 ff.). Die Befugnis der Rechtsprechungsorgane zur Überprüfung einer Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 1 BV ist unter diesem Blickwinkel enger als bei Art. 8 Abs. 3 BV. 6.1.2. Eine Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV widersprechende Diskriminierung eines bestimmten Berufs setzt voraus, dass dieser geschlechtstypisch ist und zu seinem Nachteil Lohnunterschiede bestehen, welche nicht sachbezogen in der Arbeit selbst begründet sind, sondern auf ge- 324 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013