8 Abs. 3 BV belässt dem Gesetzgeber einen weniger weitgehenden Spielraum in der Gestaltungsfreiheit als Art. 8 Abs. 1 BV. Während für eine unterschiedliche Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ein sachlicher Grund genügt, ist nach Art. 8 Abs. 3 BV eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau nur noch zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische und funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (BGE 131 I 105, Erw. 3.1 mit Hinweisen; 116 V 198, Erw. II.2.bb.; LGVE 1997 II Nr. 2; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 741 ff.).