allein dadurch wird die gewählte Lösung jedoch nicht unsachlich oder gar willkürlich. 5. (…) 6. Abschliessend bleibt zu prüfen, ob der umstrittene Lohnabzug eine Verletzung des Gleichstellungsgesetzes darstellt. 6.1. 6.1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV sind die öffentlich- wie auch die privatrechtlichen Arbeitgeber verpflichtet, Frauen und Männer für gleichwertige Arbeit gleich zu entlöhnen. Art. 8 Abs. 3 BV belässt dem Gesetzgeber einen weniger weitgehenden Spielraum in der Gestaltungsfreiheit als Art. 8 Abs. 1 BV.