Im Übrigen erscheint wesentlich, dass der umstrittene Lohnunterschied lediglich 5 % beträgt und auf drei Schuljahre befristet ist. In Anbetracht der erheblichen qualitativen Differenz zwischen den Ausbildungen (vgl. Erw. 2.2) erscheint diese Lohndifferenz ohne Weiteres vertretbar, zumal – wie gesehen – gemäss § 9 Abs. 3 LDLP bei ungenügender Ausbildung der Lohn während maximal 5 Jahren um 10 % reduziert werden kann. Selbstverständlich wären auch andere Arten der Überführung denkbar gewesen; allein dadurch wird die gewählte Lösung jedoch nicht unsachlich oder gar willkürlich.