Zum anderen ergibt sich daraus, dass die Überführung der Funktion "Werken / Hauswirtschaft / Textiles Werken Volksschule" in die Funktion "Sekundarstufe I" namentlich aufgrund der nunmehr erhöhten Ausbildungsanforderungen erfolgte, ein hinreichender Anlass, Lehrpersonen ohne die entsprechende Ausbildung (zeitlich befristet) anders zu behandeln als Lehrpersonen mit dieser Ausbildung. Insgesamt bestehen für die unterschiedliche lohnmässige Behandlung hinreichende sachliche Gründe. 2013 Personalrecht 323