Die Begründung ist letztlich eine doppelte: Zum einen erscheint es ohne Weiteres gerechtfertigt, dass im Rahmen einer Überführung Lehrpersonen, welche die nach neuem Recht notwendigen Ausbildungsvoraussetzungen nicht erfüllen, analog zu § 9 Abs. 3 LDLP einstweilen tiefer besoldet werden. Zum anderen ergibt sich daraus, dass die Überführung der Funktion "Werken / Hauswirtschaft / Textiles Werken Volksschule" in die Funktion "Sekundarstufe I" namentlich aufgrund der nunmehr erhöhten Ausbildungsanforderungen erfolgte, ein hinreichender Anlass, Lehrpersonen ohne die entsprechende Ausbildung (zeitlich befristet) anders zu behandeln als Lehrpersonen mit dieser Ausbildung.