4.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es mit dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot und – soweit dieses in concreto überhaupt Anwendung findet – mit dem "Prinzip des Funktionslohns" ohne Weiteres vereinbar, dass im Zusammenhang mit der Überführung der Funktion "Werken / Hauswirtschaft / Textiles Werken Volksschule" in die Funktion "Sekundarstufe I" eine Differenzierung vorgenommen wird zwischen Lehrpersonen, welche die grundsätzlich erforderliche Ausbildung tatsächlich absolviert haben, sowie Lehrpersonen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die Begründung ist letztlich eine doppelte: