Die lohnmässige Überführung ist mithin eng mit den Ausbildungsanforderungen verknüpft. 4.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es mit dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot und – soweit dieses in concreto überhaupt Anwendung findet – mit dem "Prinzip des Funktionslohns" ohne Weiteres vereinbar, dass im Zusammenhang mit der Überführung der Funktion "Werken / Hauswirtschaft / Textiles Werken Volksschule" in die Funktion "Sekundarstufe I" eine Differenzierung vorgenommen wird zwischen Lehrpersonen, welche die grundsätzlich erforderliche Ausbildung tatsächlich absolviert haben, sowie Lehrpersonen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen.